Museum Winningen

.1.Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen “Museumsverein Winningen” mit dem Zusatz „e. V.“.

2.   Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

3.   Der Verein hat seinen Sitz in 56333 Winningen.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein nimmt nachfolgende Aufgaben wahr:

 1.   Leitung und Verwaltung des Museums in Winningen, Schulstrasse 5. Das Museumsgebäude ist Eigentum der Gemeinde Winningen.

Der Verein ist Eigentümer der beweglichen Gegenstände des Museums. Die dem Museum übergebenen Leihgaben verwaltet er treuhänderisch.

2.  Erfassung und Erforschung der für die Ortsgeschichte bedeutenden Ereignisse und Personen und ihrer Leistungen.

3.  Sammlung und Ausstellung von Gegenständen der Ortsgeschichte.

4.  Ferner wird der Verein auch alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung des alten Ortskerns von Winningen unterstützen und sich bemühen, die Bevölkerung für diese und ähnliche Ziele zu interessieren.

5.  Sämtliche den Zweck des Vereins fördernde Maßnahmen insbesondere Veranstaltungen und Vorträge sind zulässig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 unterstützen und fördern.

Personen, die sich um die Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können vom Vorstand als Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

§ 5 Aufnahme

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben je ein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten setzen sie sich für die Zwecke des Vereins ein und wirken an der Vereinsarbeit mit.

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der jeweils zum 01.01. fällig ist.

Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist an den Vorstand abzugeben.

Der Ausschluss kann vom Vereinsvorstand einstimmig beschlossen werden:

a)   wegen groben Verstoßes gegen die Satzung,

b)   wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält..

c)   wenn trotz Mahnung der Beitrag länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt.

Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzendem, dem Schriftführer, dem Kassenführer und mindestens einem Beisitzer.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist verantwortlich für

a)  Planung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben, die den Zielen des Vereins entsprechen,

b)  die Unterrichtung der Mitglieder über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,

c)  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d)  die satzungsgemäße Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,

e)  die jährliche Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichts in der Mitgliederversammlung,

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen oder mehrere sachkundige Mitglieder in einen Beirat berufen. Der Vorstand ernennt auch den Museumsleiter.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung die Zuständigkeit für den Vorstand begründen.

Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über:

a)   die Wahl des Vorstandes

b)   die Wahl von zwei unabhängigen Kassenprüfern

c)   die Entlastung des Vorstandes

d)   die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenberichtes

e)   sonstige in dieser Satzung zugewiesene Aufgaben.

Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Es können jedoch Gäste durch den Vorsitzenden zugelassen werden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, einschließlich der Tagesordnung, unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Mit Ausnahme der in dieser Satzung besonderen Mehrheitsvorgaben, werden Beschlüsse der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensverfügung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung diesen Beschluss fassen sollte. Dazu ist die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Stimmen notwendig.

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Winningen.